Rechtssatz: Bei den bei gegenständlichem Orangensaft (100%) angebrachten Angaben "ohne Zuckerzusatz" bzw "kein Zucker zugesetzt" handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, die die Kennzeichnungspflicht gemäß §5 Abs1 Nährwertkennzeichnungsverordnung auslösen. mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis, jeweils betreffend Sauermilch, Sauerrahm, Acidophilus-Milch und Joghurt, vor, daß diese Produkte am 19.11.1996 aus dem Kühlraum seines Betriebes in E, entnommen worden seien und folgende Kennzeichnungselemente nicht aufgewiesen hätten: Den Namen (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift des Erzeugers oder der verpackenden Unternehmung, die Nettofüllmenge... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich des Kennzeichnungselementes der Nettofüllmenge nach § 4 Z 3 lit a LMKV wurde damit argumentiert, daß auf den verwendeten Preßgläsern die Nettofüllmenge (ohnehin) aufgedruckt sei. Laut Gutachten wiesen die Flaschen für Sauermilch ein Füllvolumen von 500 Milliliter, die Gläser für Sauerrahm, für Acidophilus-Milch und für Joghurt jeweils ein Füllvolumen von 250 Milliliter auf. Wenn es in der Bescheidbegründung diesbezüglich heißt, daß es durchaus möglich sein könnte, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahme von der Sichtfeldregelung gilt nur für jenes Kennzeichnungselement, das dauerhaft auf der zur Wiederverwertung bestimmten Glasflasche angebracht ist. mehr lesen...