RS UVS Steiermark 1998/07/06 30.12-113/97

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Veröffentlicht am 06.07.1998
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Rechtssatz

Hinsichtlich des Kennzeichnungselementes der Nettofüllmenge nach § 4 Z 3 lit a LMKV wurde damit argumentiert, daß auf den verwendeten Preßgläsern die Nettofüllmenge (ohnehin) aufgedruckt sei. Laut Gutachten wiesen die Flaschen für Sauermilch ein Füllvolumen von 500 Milliliter, die Gläser für Sauerrahm, für Acidophilus-Milch und für Joghurt jeweils ein Füllvolumen von 250 Milliliter auf. Wenn es in der Bescheidbegründung diesbezüglich heißt, daß es durchaus möglich sein könnte, daß eine geringere Menge abgefüllt wurde, ist der darauf bezogene Einwand in der Berufung, eine geringere Abfüllmenge sei nicht behauptet worden, nicht zielführend. Es kann nicht Aufgabe des Käufers solcher Gläser bzw. Flaschen sein, zu prüfen, bis zu welchem Grad die Flaschen gefüllt bzw. ob sie vollständig gefüllt sind. Das mögliche Fassungsvolumen einer Flasche oder eines Glases muß mit der tatsächlichen Füllmenge nicht identisch sein. Auch bei einer auf dem Glas eingepreßten Füllmenge wird daher die tatsächliche Füllmenge nicht sicher feststehen, weshalb die eingepreßte Information die Etikettierung nicht ersetzen kann. Weiters hat die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 lit a LMKV hingewiesen, wonach die Kennzeichnungselemente nicht getrennt werden dürfen, was aber der Fall wäre, wenn das Füllvolumen nicht auf dem Etikett angegeben wird, sondern auf der Flasche eingepreßt ist.

Schlagworte
Lebensmittelkennzeichnung Kennzeichnungsvorschrift Nettofüllmenge Kennzeichnungselemente Preßgläser
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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