RS UVS Vorarlberg 2000/11/13 1-0039/00

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Veröffentlicht am 13.11.2000
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Bei den bei gegenständlichem Orangensaft (100%) angebrachten Angaben "ohne Zuckerzusatz" bzw "kein Zucker zugesetzt" handelt es sich um nährwertbezogene Angaben, die die Kennzeichnungspflicht gemäß §5 Abs1 Nährwertkennzeichnungsverordnung auslösen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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