Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß anläßlich einer am 10.10.1996, ab ca. 12.00 Uhr im Beisein von Frau Sonja C durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision auf dem Gösser-Kirtag in 8700 Leoben, von einem Organ der Lebensmittelaufsicht festgestellt worden sei, daß auf der Verkaufsfläche des Verkaufsstandes nachfolgend angeführte Waren zum Verkauf feilgehalten wurden, obwohl diese keine Kennzeichnung im nachstehend ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 LMKV, wonach diese Verordnung mit ihren Kennzeichnungsvorschriften und anderem nicht für Waren gilt, die nur zur Verkaufsvorbereitung verpackt wurden und nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind (ausgenommen Selbstbedienung), ist jeweils fallbezogen und praxisorientiert zu beurteilen. In diesem Sinne können die Verkaufsvorbereitungen z. B. schon an dem der Abgabe der Ware vorangehenden Tag beginnen, wenn am Ende eines ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Strafbehörde hat als verletzte Rechtsvorschriften den § 74 Abs.4 Z1 LMG 1975 und den § 74 Abs.5 Z5 (Z5 gibt es nicht, richtig wäre Z2) LMG 1975 genannt. Die unübersichtlichen Blankettstrafnormen des § 74 Abs.4 und 5 LMG 1975 sehen auch verschiedene Strafrahmen vor. Nach dem § 74 Abs.4 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 1 eine Verwaltungsübertretung und ist wie nach Abs.1 (Geldstrafe bis zu S 50.000,--) zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, d... mehr lesen...