§ 2 LMKV, wonach diese Verordnung mit ihren Kennzeichnungsvorschriften und anderem nicht für Waren gilt, die nur zur Verkaufsvorbereitung verpackt wurden und nur zur kurzfristigen Lagerung für die unmittelbare Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind (ausgenommen Selbstbedienung), ist jeweils fallbezogen und praxisorientiert zu beurteilen. In diesem Sinne können die Verkaufsvorbereitungen z. B. schon an dem der Abgabe der Ware vorangehenden Tag beginnen, wenn am Ende eines Arbeitstages Waren für die Abgabe nach Geschäftseröffnung am folgenden Tag verpackt werden (siehe Barfuß-Smolka-Onder, LMR, 2. Auflage, Kennzeichnungsrecht, Manz Verlag Wien; damit sollen Erleichterungen für den Verkauf von nur kurz gelagerten frischen Waren geschaffen werden). Daher müssen verpackte Waren etwa dann nicht die Kennzeichnungselemente der LMKV aufweisen, wenn es sich um Süßwaren aus der eigenen Produktion handelt, die - bei der Tatzeit: ca. 12.00 Uhr - (erst) im Laufe des Vormittags sukzessive im Rahmen der begleitenden Verkaufsvorbereitungen eingepackt wurden, da die (mengenmäßig nicht mehr im Detail nachvollziehbar) vorverpackten Produkte angesichts des (erwartungsgemäß) starken Geschäftsbetriebes am G. Kirtag vor Durchführung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle schon abverkauft waren. Nicht galt diese Ausnahme (natürlich) für die aus fremder Produktion stammenden und ebenfalls verpackt feilgehaltenen Schaumrollen, bei denen es der Berufungswerber aus Zeitmangel unterlassen hatte, die erforderlichen vom Erzeuger zur Verfügung gestellten Etiketten anzubringen.