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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §82b Abs4 Z2 idF 1999/I/009;Rechtssatz
Ein Verbrauch von Zeitguthaben aus dem Nachtdienst setzt voraus, dass der anspruchsberechtigte Beamte dieses auch verbrauchen möchte. Der Bestimmung des § 82b GehG 1956 - insbesondere seines Abs. 4 Z. 2 - ist nicht zu entnehmen, dass es im Belieben der Behörde steht, aus welchen Gründen immer, einen Zeitausgleich ohne Einverständnis oder Antrag des Beamten als konsumiert zu erachten. Vielmehr wird dem Beamten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, das Zeitguthaben innerhalb von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen - soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen - oder eine Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch Vergütung nach Abs. 4 zu erhalten. Die Beurteilung, ob zwingende dienstliche Gründe dem Verbrauch des Zeitguthabens entgegenstehen, ist nur im Falle der Nichtgewährung eines durch den Beamten beantragten Zeitausgleiches relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120266.X01Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008