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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;Rechtssatz
Beim Zulagenanspruch gem § 30a Abs 1 Z 3 GehG handelt es sich um einen solchen, der zeitbezogen auf die Verhältnisse der Entstehung des Anspruchs zu ermitteln ist, sodaß Regelungsbereiche, die erst nach Verwirklichung des Anspruchs eine besondere Behandlung durch den Gesetzgeber erfahren haben, zur Beurteilung des Anspruchs im Regelungsbereich, der den Ast betrifft, nur herangezogen werden dürfen, wenn die Vergleichbarkeit in der Organisation gegeben ist. Die Besonderheit der Normierung des Abschnittes IX des GehG für Beamte der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung im Anwendungsbereich dieser Regelung indiziert eine vom Gehaltsschema des Beamten der Allgemeinen Verwaltung so wesentlich verschiedene Rechtslage, daß eine Vergleichbarkeit zur Ermittlung des Ausmaßes der besonderen Verantwortung und der Belastung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht ohne weiteres gegeben ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120118.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018