Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX .2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen. 2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2017 dessen
Spruch: nachstehenden Wortlaut h... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 13.03.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit, dass sich aufgrund seiner Ernennung von Februar 2019 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 mit Wirksamkeit ab 01.03.2019 für ihn die bezugsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe E1 der Gehaltsstufe D2 der Funkti... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019, W213 2151336-1/7E, wurde unter anderem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe E 2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst gebührte, wobei der damals konkret gebührende Betrag aus Versehen mit € 2507,40 beziffert wurde. Tatsächlich betrug das in der Gehaltsstufe 14 in der Verwendungsgruppe E 2a am 01.02.2015 zustehende Geh... mehr lesen...