Entscheidungsdatum
08.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W259 2237276-1/7E
W259 2237724-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX .2020, GZ: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der XXXX betreffend den am XXXX .2019 gestellten 2. Antrag auf Bezifferung der Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab XXXX 2006 und Anweisung zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX .2015 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen.
2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2017 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihr Antrag vom 12.02.2015 auf Neufestsetzung (Verbesserung) Ihres Vorrückungsstichtages wird gemäß § 175 Abs. 79 Z.2 und 3 i.V.m. § 175 Abs 79a und 79b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, idgF abgewiesen.“
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. Nr. 104/2016 am 07.12.2016 ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die „alte Rechtslage“ zum Vorrückungsstichtag ausnahmslos in allen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2016, GZ. Ro 2016/12/0025 die Herstellung eines dem Unionsrecht genügenden diskriminierungsfreien Rechtszustandes.
4. Mit Erkenntnis und Berichtigungsbeschluss zu W213 2149889-1 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBl. I. Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 die Wortfolgen „in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe“ und „fünf Jahre, ansonsten“ aufgrund von Art 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2586,30), mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 17 am 01.07.2015 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsgbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen. Zudem gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 18.07.2006.
5. Mit Antrag vom XXXX .2019 stellte der Beschwerdeführer die Anträge:
1. Die XXXX möge den Antragsteller, ausgehend von der in Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W213 2149889-1/6E erfolgten rechtsverbindlichen Feststellung der Einstufung des Antragstellers zum 1.2.2015, zum Stichtag 1.7.2019 einstufen.
2. Die XXXX möge die dem Antragsteller gemäß § 13b GehG gebührende Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab XXXX .2006 beziffern und auf das vom Antragsteller bereits bekanntgegebene Gehaltskonto zur Anweisung bringen.
6. Mit Säumnisbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer die am XXXX .2019 vom Beschwerdeführer gestellten Anträge in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführer, ausgehend von der in Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W213 2149889-1/6E erfolgten rechtsverbindlichen Feststellung der Einstufung des Beschwerdeführers zum 01.02.2015, zum Stichtag 01.07.2019 besoldungsrechtlich einzustufen sowie die ihm gebührende Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 18.07.2006 samt 4 % Zinsen seit dem 12.03.2020 zu beziffern und die belangte Behörde zur Anweisung auf das von ihm bereits bekanntgegebene Gehaltskonto zu verpflichten.
7. Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , stellte die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechend, gemäß den Bestimmungen im § 169c GehG wie folgt fest:
Vorrückungsdatum
Gehaltsstufe
Nächste Vorrückung
18.07.2006
12
01.07.2007
01.07.2007
13
01.07.2009
01.07.2009
14
01.07.2011
01.07.2011
15
01.07.2013
01.07.2013
16
01.07.2015
01.02.2015
16 (laut Erkenntnis des BVwG)
(01.07.2015)
01.03.2015
15 (Besoldungsreform 2015 – Abstufung einer Gehaltsstufe)
01.07.2015
01.07.2015
16
! 01.07.2016 !
01.07.2016
17
01.07.2018
01.07.2018
18
01.07.2020
01.07.2020
19
01.07.2022
01.07.2022
19 + kl. DAZ
01.07.2022
01.07.2024
19 + gr. DAZ
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass über den 2. Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 noch nicht abgesprochen worden sei.
9. Die Beschwerde, die Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.11.2020 vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Erkenntnis und Berichtigungsbeschluss zu W213 2149889-1 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBl. I. Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 die Wortfolgen „in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe“ und „fünf Jahre, ansonsten“ aufgrund von Art 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe E2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2586,30), mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 17 am 01.07.2015 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsgbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen. Zudem gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 13b GehG eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ab 18.07.2006.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2019 folgende Anträge:
1. Die XXXX möge den Antragsteller, ausgehend von der in Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W213 2149889-1/6E erfolgten rechtsverbindlichen Feststellung der Einstufung des Antragstellers zum 1.2.2015, zum Stichtag 1.7.2019 einstufen.
2. Die XXXX möge die dem Antragsteller gemäß § 13b GehG gebührende Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 18.07.2006 beziffern und auf das vom Antragsteller bereits bekanntgegebene Gehaltskonto zur Anweisung bringen.
Mit Säumnisbeschwerde vom 29.05.2020, beantragte der Beschwerdeführer die am 11.09.2019 vom Beschwerdeführer gestellten Anträge in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführer, ausgehend von der in Spruchpunkt A) 1. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W213 2149889-1/6E erfolgten rechtsverbindlichen Feststellung der Einstufung des Beschwerdeführers zum 01.02.2015, zum Stichtag 01.07.2019 besoldungsrechtlich einzustufen sowie die ihm gebührende Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 18.07.2006 samt 4 % Zinsen seit dem 12.03.2020 zu beziffern und die belangte Behörde zur Anweisung auf das von ihm bereits bekanntgegebene Gehaltskonto zu verpflichten.
Mit gegenständlichen Bescheid vom XXXX .2020, zugestellt am XXXX .2020, stellte die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wie folgt fest:
Vorrückungsdatum
Gehaltsstufe
Nächste Vorrückung
18.07.2006
12
01.07.2007
01.07.2007
13
01.07.2009
01.07.2009
14
01.07.2011
01.07.2011
15
01.07.2013
01.07.2013
16
01.07.2015
01.02.2015
16 (laut Erkenntnis des BVwG)
(01.07.2015)
01.03.2015
15 (Besoldungsreform 2015 – Abstufung einer Gehaltsstufe)
01.07.2015
01.07.2015
16
! 01.07.2016 !
01.07.2016
17
01.07.2018
01.07.2018
18
01.07.2020
01.07.2020
19
01.07.2022
01.07.2022
19 + kl. DAZ
01.07.2022 (Anm.: wohl gemeint: 01.07.2024)
01.07.2024
19 + gr. DAZ
Die belangte Behörde hat bis dato noch nicht über den 2. Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2019 entschieden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Inhalt der Säumnisbeschwerde, des angefochtenen Bescheides und die Beschwerde. Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt 1) A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetztes (GehG) lauten:
„Einstufung und Vorrückung
§ 8. (1) Das Gehalt beginnt in der Gehaltsstufe 1. Wenn für die Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Beamtin oder des Beamten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Beamtin oder der Beamte weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGB/. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes — HEG, BGB/. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 — WG 2001, BGB/. I Nr. 146/2001,
b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 — ZDG, BGB/. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Bundesbesoldungsreform 2015:
„Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor.
(2) Die Überleitung der Beamtin oder des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung ihres oder seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgebend. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt ohne allfällige außerordentliche Vorrückungen, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten für den Februar 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat die Beamtin oder der Beamte für den Februar 2015 kein Gehalt erhalten oder wurde sie oder er während des Monats in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist als Überleitungsmonat jener vor Februar 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem die Beamtin oder der Beamte zuletzt ein Gehalt einer einzigen Verwendungsgruppe erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze durch Bundesgesetz oder Verordnung zwischen dem Überleitungsmonat und Februar 2015.
(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
1. dadurch Fehler tatsächlicher Natur berichtigt werden, welche bei der Eingabe in ein automatisches Datenverarbeitungssystem unterlaufen sind, und
2. die fehlerhafte Eingabe offenkundig von der beabsichtigten Eingabe abweicht, wie sie durch im Zeitpunkt der Eingabe bereits bestehende Urkunden belegt ist.
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 169d Abs. 5 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:
1. die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Überleitungsmonats als Vordienstzeiten rechtskräftig angerechneten Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind, sowie
2. die seit dem Tag der Anstellung zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam geworden sind.
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet. Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten mit Ausnahme der Verwendungsgruppen I bis III und bei Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälten tritt an die Stelle des zweijährigen Zeitraums ein vierjähriger Zeitraum. Maßgebend ist in allen Fällen die Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe im Zeitpunkt der Überleitung.
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.
(3) Das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Beamtin oder des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tages) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung das betrag/ich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgebend. Alle Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung in ein höheres Gehalt und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Wurde der Bemessung des Monatsbezugs der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat das Gehalt einer anderen Gehaltsstufe zugrunde gelegt, weil für ihre oder seine Gehaltsstufe kein Betrag festgesetzt war oder die Zugrundelegung einer höheren Gehaltsstufe gesetzlich angeordnet war, so vermindert sich das Besoldungsdienstalter nach Abs. 3 um jenen Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der Gehaltsstufe der Beamtin oder des Beamten im Überleitungsmonat in jene Gehaltsstufe erforderlich ist, die der Bemessung des Gehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter der Beamtin oder des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Februar 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Februar 2015 nach Maßgabe des § 10 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt der Beamtin oder des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält sie oder er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags als Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 2. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen oder außerordentlicher Vorrückungen.
(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 (12. Februar 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGB/. I Nr. 32/2015 und BGB/. I Nr. 65/2015 ausgeschlossen wurde. § 8 ist daher ausschließlich in der Fassung der Bundesgesetze BGB/. I Nr. 32/2015 und BGB/. I Nr. 65/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. März 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. März 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A1 (§ 28 Abs. 1),
b) M BO 1 und M ZO 1,
c) PTI und PF 1,
2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A1 (§ 28 Abs. 3),
b) M BO 2 und M ZO 2,
3. […]
4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen
a) A 2 bis A 7,
b) E 1, E2a, E2b, E2c,
c) M BI-JO, M WO, M ZO 3,
d) PT2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,
e) L 2b und L 3,
f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.
Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
3. die Prokuraturanwältinnen und —anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
6. - 9. […]
10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach § 169c in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
§ 72 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015:
Gehalt
§ 72.Das Gehalt des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
in der
in der Verwendungsgruppe
Gehalts-
E 1
E 2a
E 2b
E 2c
stufe
Euro
1
--
1 804
1 625
1 527
2
--
1 804
1 652
1 548
3
2 078
1 825
1 704
1 570
4
2 121
1 866
1 756
1 596
5
2 207
1 938
1 790
1 622
6
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--
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