TE Bvwg Beschluss 2021/8/18 W246 2231778-2

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Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

AVG §58
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
GehG §72
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W246 2231778-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BA, gegen den „Bescheid“ der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2019, Zl. PAD/19/472108/1, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.03.2019 teilte die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des Exekutivdienstes, mit, dass sich aufgrund seiner Ernennung von Februar 2019 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 mit Wirksamkeit ab 01.03.2019 für ihn die bezugsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe E1 der Gehaltsstufe D2 der Funktionsgruppe 8 mit einem Gehalt von € XXXX samt Funktionszulage von € XXXX sowie Wachdienstzulage von € XXXX ergeben würde.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 09.08.2019 Beschwerde gegen das o.a. Schreiben vom 13.03.2019. Dabei führte er aus, dass Bundesverwaltungsgericht möge seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab der Ruhestandsversetzung des vorherigen Kommandanten XXXX die Ergänzungszulage und ab dem 01.10.2018 die Funktionszulage in der Höhe der Funktionsstufe 4 gebühre.

3. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem o.a. Schreiben der Behörde vom 13.03.2019 (gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Behörde vom 24.03.2020, Zl. PAD/19/1571316, vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2231778-1 protokolliert) mit Schreiben der Behörde vom 05.06.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2019 mit, dass sich aufgrund seiner Ernennung von Februar 2019 in die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1 mit Wirksamkeit ab 01.03.2019 für ihn die bezugsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe E1 der Gehaltsstufe D2 der Funktionsgruppe 8 mit einem Gehalt von € XXXX samt Funktionszulage von XXXX sowie Wachdienstzulage von € XXXX ergeben würde. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 09.08.2019 Beschwerde gegen das o.a. Schreiben der Behörde vom 13.03.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegten Schreiben vom 13.03.2019 und 09.08.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58, Rz 2 und 3).

3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 13.03.2019 erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides: Es ist insbesondere hervorzuheben, dass dieses Schreiben nicht ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keinen Spruch und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 58 Abs. 1 AVG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Bescheides zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226). Auch wenn die Behörde in diesem Schreiben auch rechtliche Ausführungen trifft, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Wille der Behörde erkennbar, hoheitlich und in förmlicher Weise über ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 13.03.2019 selbst festhielt, dass es sich dabei auch aus seiner Sicht lediglich um eine Dienstgebermitteilung und keinen Bescheid handeln würde (s. S. 8 des Schreibens vom 09.08.2019).

Es liegt somit eindeutig kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidqualität Beschwerdegegenstand Nichtbescheid Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2231778.2.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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