TE Bvwg Beschluss 2019/9/30 W213 2151336-1

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §72
VwGVG §17

Spruch

W213 2151336-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG beschlossen, dass Punkt 1 des Spruchpunktes A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019, GZ. W213 2151336-1/7E, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wird und wie folgt zu lauten hat:

"1. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 gemäß § 8 GehG idF BGBI. I Nr. 8/2015 (wobei in Abs. 1 die Wortfolgen "in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe" und "fünf Jahre, ansonsten" aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 unangewendet bleiben) die Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe E2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst (das waren zu diesem Zeitpunkt € 2434,00), mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 15 am 01.01.2017 gebührte. Dieses Gehalt ist als Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 2 GehG heranzuziehen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019, W213 2151336-1/7E, wurde unter anderem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am 01.02.2015 die Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe E 2a der Besoldungsgruppe Exekutivdienst gebührte, wobei der damals konkret gebührende Betrag aus Versehen mit €

2507,40 beziffert wurde. Tatsächlich betrug das in der Gehaltsstufe 14 in der Verwendungsgruppe E 2a am 01.02.2015 zustehende Gehalt €

2434,00.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 22.7.2004, 2004/10/0047) - erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041). Gleiches gilt sinngemäß für Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 17 VwGVG).

Versehentlich wurden bei der Abfassung des Spruches des hg. Erkenntnisses vom 01.07.2019 aus der Gehaltstabelle (§ 72 GehG) der für die Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe E 2a gebührende Betrag übernommen. Wie jedoch aus dem Spruch selbst und auch der Begründung des Erkenntnisses eindeutig hervorgeht, war das zum Stichtag 01.02.2015 in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe E 2a gebührende Gehalt gemeint, sodass der für diese Gehaltsstufe zustehende Betrag von € 2434,00 anzuführen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer, dem als Exekutivbediensteter die für ihn geltenden Gehaltstabellen bekannt sind, hätte diese Unrichtigkeit erkennen können. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Unrichtigkeit auch bereits bei Erlassung der Entscheidung vermieden werden können.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG amtswegig zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu prüfende Frage der Berichtigung einer Entscheidung ist an Hand der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichts klar und eindeutig zu lösen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Entscheidungsgründe, Gehaltsstufe,
Gehaltstabelle, Irrtum, Monatsbezug, offenkundige Unrichtigkeit,
Spruchpunkt - Abänderung, Stichtag, Verwendungsgruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2151336.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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