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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §4;Rechtssatz
Ihrem Zweck nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muss demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60).
Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf den Grundbetrag der Haushaltzulage sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0106, vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0004, und vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0131). Dies gilt folgerichtig auch für die Steigerungsbeträge. Dem Beamten ist daher insoferne beizupflichten, als er ausführt, dass § 4 GehG 1956 nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstellt. Die Behörde ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommt und sie für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit Bedeutung hat. Die Frage der Haushaltszugehörigkeit ist nicht nach eventuellen privatrechtlichen Vereinbarungen über die Zuordnung eines Kindes zu einem Haushalt, sondern ausschließlich nach Maßgabe der in §§ 4 und 5 GehG 1956 genannten Kriterien zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120208.X01Im RIS seit
02.03.2001