RS Vwgh 1993/9/28 93/12/0131

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §4 Abs2 Z2;
GehG 1956 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ihrem Zwecke nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (Hinweis E 19.12.1962, 2454/60)(hier: Besuchsrecht des Vaters).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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