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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §4 Abs2 Z2;Rechtssatz
Ihrem Zwecke nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (Hinweis E 19.12.1962, 2454/60)(hier: Besuchsrecht des Vaters).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993120131.X01Im RIS seit
20.11.2000