RS Vwgh 2004/10/21 2004/06/0095

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §140;
EStG 1988 §33;
FamLAG 1967 §2;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1995/522;
GehG 1956 §4;

Rechtssatz

Die Überlegungen der Behörde, die vom Beamten angesprochene monatliche Belastung durch die fraglichen Kindergartenkosten den Leistungen in Bezug auf das Kind (Kinderzulage, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderzuschlag als Teil der Auslandsverwendungszulage) einerseits bzw. einem hypothetischen Unterhaltsbeitrag gegenüber zu stellen, sind in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr wären nicht nur diese geltend gemachten monatlichen Aufwendungen, sondern auch der vom Beamten in Anschlag gebrachte "Selbstbehalt" (monatliche Kosten eines fiktiven Kindergartenbesuches in Wien) - also die gesamten monatlichen Kosten des Kindergartenbesuches am ausländischen Dienstort -, sowie der weitere Unterhaltsbedarf des Kindes den zuvor genannten Leistungen der öffentlichen Hand in Bezug auf das Kind bzw. dem (Netto-)Einkommen des Beamten gegenüber zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060095.X05

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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