Norm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2Rechtssatz
Die Berechtigung eines Fahrtkostenzuschusses ist stets im Einzelfall anhand der konkret gegebenen Wahlmöglichkeiten des Dienstnehmers zu beurteilen. Hiebei ist auf wirtschaftliche, familiäre und soziale Gründe Rücksicht zu nehmen und eine Interessenabwägung zwischen den Vorteilen des Dienstnehmers, den dieser durch die Wohnsitzwahl mehr als zwanzig Kilometer außerhalb seines Dienstortes erlangt, und den Nachteilen des Dienstgebers, der im Anfall erhöhter Fahrtkosten besteht, vorzunehmen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059799Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_009OBA00298_9000000_002