Norm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2Rechtssatz
Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Dienstnehmer nicht konkret behauptet und unter Beweis gestellt hat, welche (vergeblichen) Versuche er zur Erlangung einer angemessenen Wohnmöglichkeit an seinem Dienstort unternommen habe, wenn feststeht, daß die Beschaffung einer solchen Wohnmöglichkeit jedenfalls mit einer für ihn so großen finanziellen Belastung oder sonstigen gravierenden Nachteilen verbunden wäre, daß die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen muß. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsort, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059819Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_009OBA00298_9000000_003