Norm: GehG 1956 §17 Abs3
Rechtssatz: Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob § 17 Abs 3 GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Au... mehr lesen...
Norm: GehG §17 Abs3
Rechtssatz: Die unterbliebene Beiziehung des Dienststellenausschusses zur Erstellung oder Änderung des für die Dienststelle maßgebenden Dienstplanes nimmt den auf seiner Grundlage jahrelang geleisteten Diensten in keinem Fall die Qualifikation als "regelmäßiger Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956. Entscheidungstexte 4 Ob 56/85 Ents... mehr lesen...
Norm: GehG §17 Abs3
Rechtssatz: Die Ersatzruhezeit im Sinne des § 17 Abs 3 GehG muß zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen, die sonst zu leisten wären. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen muß. Ersatzzeit ist nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit muß also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus... mehr lesen...