Norm
GehG §17 Abs3Rechtssatz
Die unterbliebene Beiziehung des Dienststellenausschusses zur Erstellung oder Änderung des für die Dienststelle maßgebenden Dienstplanes nimmt den auf seiner Grundlage jahrelang geleisteten Diensten in keinem Fall die Qualifikation als "regelmäßiger Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059676Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_003