RS OGH 1986/12/16 4Ob56/85

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

GehG 1956 §17 Abs3

Rechtssatz

Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob § 17 Abs 3 GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit b PVG, hätte nämlich keine Rechtsunwirksamkeit des Dienstplanes zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059681

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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