Norm
GehG 1956 §17 Abs3Rechtssatz
Für den "Schichtdienst oder Wechseldienst" im Sinne des § 17 Abs 3 GehG 1956 ist wesentlich, daß regelmäßig an Sonntagen und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Beamte turnusweise zu solchen Sonntagsdiensten und Feiertagsdiensten eingeteilt wird. Ob § 17 Abs 3 GehG 1956 darüber hinaus auch noch das Vorliegen eines rechtswirksamen Dienstplanes voraussetzt, braucht aber nicht weiter erörtert zu werden; Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 2 lit b PVG, hätte nämlich keine Rechtsunwirksamkeit des Dienstplanes zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059681Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_004