Norm
GehG §17 Abs3Rechtssatz
Die Ersatzruhezeit im Sinne des § 17 Abs 3 GehG muß zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen, die sonst zu leisten wären. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen muß. Ersatzzeit ist nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit muß also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. Sieht hingegen, wie es eher die Regel sein wird, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so ist schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059688Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00056_8500000_005