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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. September 2004, Zl. P827800/2-PersC/2004, betreffend Pflegedienstzulage nach § 99 (richtig wohl: § 131 Abs. 3) des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Betriebsversorgungsstelle des Jägerbataillons 18. Dort verrichtet der Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier Dienst. Unbestritten hat er eine entsprechende Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997 absolviert.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Jänner 2002 die Zuerkennung einer Pflegedienstzulage und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens setzte das Kommando Landstreitkräfte mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 das Verfahren hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Pflegedienstzulage aus, weil wegen der selben zu entscheidenden Rechtsfrage mehrere Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes durch Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0084, setzte die Behörde erster Instanz das ausgesetzte Verfahren fort und stellte mit Bescheid vom 13. Mai 2004 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Pflegedienstzulage im Sinn des § 99 in Verbindung mit § 123 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) habe, weil die für die Zuerkennung maßgeblichen Voraussetzungen fehlten.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Zur Begründung führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger (im angefochtenen Bescheid einleitend mit dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0084, zitierter) Rechtsprechung entschieden, dass Tätigkeiten im Heereskrankenrevier nicht jenen in Krankenanstalten gleichzuhalten seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in Einzelfällen schwer erkrankte Soldaten zu behandeln gewesen seien. Demnach sei die Tätigkeit in einem Krankenrevier keine solche, die dem Krankenpflegedienst zuzuordnen sei. In Krankenrevieren dürften nämlich nur leichtere Fälle behandelt werden; Fälle, die qualifizierte Betreuung erforderten, seien von den Heeressanitätsanstalten wahrzunehmen oder in zivile Krankenanstalten einzuweisen. Daher seien Krankenreviere ärztlichen Ordinationen gleichzuhalten und unterlägen nicht den Rechtsvorschriften für Krankenanstalten.
Da der Beschwerdeführer als Beamter in Unteroffiziersfunktion der Verwendungsgruppe C seit 1. April 1999 ständig auf dem Arbeitsplatz "Sanitätsunteroffizier mit der Wertigkeit C, Dienstklasse III-IV", bei der Betriebsversorgungsstelle des Jägerbataillons 18 in Dienstverwendung stehe und sohin nicht überwiegend einen einschlägigen, für eine Krankenanstalt typischen Krankenpflegefachdienst verrichte, bestehe kein Anspruch auf Pflegedienstzulage im Sinne des § 99 in Verbindung mit § 123 GehG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die dem § 99 GehG inhaltlich entsprechende Regelung für Beamte in Unteroffiziersfunktion findet sich in § 131 Abs. 3 GehG. Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall in allen entscheidungswesentlichen Punkten (keine Verwendung des Beschwerdeführers im Krankenpflegefachdienst, keine unmittelbare Anwendung des § 132a GehG, keine gleichheitsrechtlichen Bedenken) demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/12/0185, zu Grunde lag. Aus den dort näher dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120177.X00Im RIS seit
12.04.2005