Der vorliegende Fall betrifft die Gebührlichkeit einer Pflegedienstzulage nach § 99 (richtig wohl: § 131 Abs. 3) GehG 1956. Die dem § 99 GehG 1956 inhaltlich entsprechende Regelung für Beamte in Unteroffiziersfunktion findet sich in § 131 Abs. 3 GehG 1956. Im Übrigen gleicht der vorliegende Fall in allen entscheidungswesentlichen Punkten (keine Verwendung des Beschwerdeführers im Krankenpflegefachdienst, keine unmittelbare Anwendung des § 132a GehG 1956, keine gleichheitsrechtlichen Bedenken) demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/12/0185, zu Grunde lag.