Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (nachfolgend kurz: BF) beantragte am 03.02.2015 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag der BF mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016, gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. ... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 25.01.2017 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 04.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ W213 2113978-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.11.2016, GZ W122 2113998-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.05.2013 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.10.2016, GZ W106 2114017-1/3E, ersatzlos aufgehoben. Nachfol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.05.2015, GZ P6/31979/2015, zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und der Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ W213 2114045-1, ersatzlos aufgehoben. Nachfolg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.09.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezügen. Mit 26.07.2011 erging von der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein Bescheid, Zl. 8011/33093/2011-PA, mit dem Hinweis, dass sich trotz Verschiebung des bisherigen Vorrüc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 07.02.2014 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Der Bundesminister für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b Gehaltsgesetz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 10.10.2016 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.03.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.03.2017, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 05.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b GehG klargestellt habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und Abs. 79a und 79b klargestellt habe, dass d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2015 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages samt allfälliger Nachzahlung von Bezügen. Das Kommando Logistik (nachfolgend: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.03.2017 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dem Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016 in § 175 Abs. 79 Z 3 und ... mehr lesen...