Norm: UGB §275
Rechtssatz: Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht im Zusammenhang mit dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen. Entscheidungstexte 4 Ob 145/21h Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 145/21h ... mehr lesen...
Norm: UGB §275
Rechtssatz: Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflic... mehr lesen...
Norm: HGB §275UGB §273UGB §274UGB §275
Rechtssatz: Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigen Rechnungslegung durch den Vorstand und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands umfasst; wäre eine sorgfältige Prüfung geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft a... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcHGB §273HGB §274HGB §275UGB §273UGB §274UGB §275
Rechtssatz: Bei den §§ 273 bis 275 HGB handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB, die den Zweck haben, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen. Entscheidungstexte 8 Ob 141/99i Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 141/99i Veröff: SZ 73/157 ... mehr lesen...