Norm
UGB §275Rechtssatz
Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht im Zusammenhang mit dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133856Im RIS seit
11.02.2022Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022