Norm
UGB §275Rechtssatz
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft stellt einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dar, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129123Im RIS seit
13.01.2014Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022