RS OGH 2000/10/23 8Ob141/99i, 8Ob76/15g, 6Ob207/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

HGB §275
UGB §273
UGB §274
UGB §275

Rechtssatz

Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigen Rechnungslegung durch den Vorstand und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands umfasst; wäre eine sorgfältige Prüfung geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 141/99i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 141/99i
    Veröff: SZ 73/157
  • 8 Ob 76/15g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 76/15g
    Beisatz: Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigenRechnungslegung durch seineOrgane und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten der Organe umfasst. (T1)
    Bem: Nunmehr §§ 273 ffUGB. (T2); Veröff: SZ 2016/37
  • 6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    Vgl; Beisatz: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd § 273 UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind vor allem Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, so etwa Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114296

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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