Norm
HGB §275Rechtssatz
Vom Schutzzweck der Vorschriften über die Abschlussprüfung ist auch die Aufdeckung einer vorsätzlich unrichtigen Rechnungslegung durch den Vorstand und damit die Verhinderung einer weiteren Schädigung der Gesellschaft durch weiteres rechtswidriges Verhalten des Vorstands umfasst; wäre eine sorgfältige Prüfung geeignet gewesen, Maßnahmen auszulösen, die eine weitere Schädigung der Gesellschaft allenfalls verhindert hätten, ist es Sache des Prüfers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten des Prüfers eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114296Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021