Norm: UGB §19 Abs2
Rechtssatz: Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Entscheidungstexte 6 Ob 28/19i Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 28/19i European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: UGB §19 Abs2UGB §907 Abs4
Rechtssatz: Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs 2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erken... mehr lesen...
Norm: AktG §4GmbHG §5HGB §22HGB §24UGB §19 Abs2
Rechtssatz: Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co im engeren Sinn (GmbH ist der einzige Koplementär) ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (§§ 22 und 24 HGB) durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Es muss bei Firmenfortführung zum Ausdruck gebracht werden, dass als einziger Komplementär eine GmbH vorhanden ist (unter ausdrücklicher Ablehnung der älter... mehr lesen...