Norm
AktG §4Rechtssatz
Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co im engeren Sinn (GmbH ist der einzige Koplementär) ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (§§ 22 und 24 HGB) durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Es muss bei Firmenfortführung zum Ausdruck gebracht werden, dass als einziger Komplementär eine GmbH vorhanden ist (unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Meinung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049246Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011