Norm
UGB §19 Abs2Rechtssatz
Vor dem 1. 1. 2007 ins Firmenbuch eingetragene Firmen können grundsätzlich weitergeführt werden. Dies gilt aber nur für nach der alten Rechtslage zulässigerweise geführte Firmen. Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs 2 UGB die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich kodifiziert, wonach bei Personengesellschaften der Umstand, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet, aus der Firma erkennbar sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Firmenfortführung, ÜbergangsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122802Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011