RS OGH 2019/2/27 6Ob28/19i

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Norm

UGB §19 Abs2

Rechtssatz

Ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB ist bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132498

Im RIS seit

17.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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