Norm: ABGB §677ABGB §678ABGB §779
Rechtssatz: Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 198/20m Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Mit Testament vom 16. Jänner 1979 setzte die am 22. Dezember 1988 verstorbene Erblasserin ihre beiden Kinder Johann W*** und Anna R*** zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Anna R*** ist am 27. Mai 1988, somit vor der Erblasserin, verstorben. Sie hinterließ einen Sohn, nämlich den am 19. September 1974 geborenen Nicola R***. Der mit der Abhandlungspflege beauftragte Gerichtskommissär erachtete gemäß den Bestimmungen über die Anwachsung nach §§ 560 ff. ABGB den Sohn Jo... mehr lesen...
Begründung: Der am 30. Dezember 1986 verstorbene Rupert M*** hinterließ ein Testament vom 10. Jänner 1962, in welchem er seine Geschwister Johann, Arnold und Mathilde M***, nunmehr verehelichte K***, zu je 1/3 seines Nachlasses zu Erben einsetzte. Johann M*** ist vorverstorben. Er hinterließ die beiden Töchter Christine und Herma M***. Am 6. September 1962 wurde dem Erblasser der außereheliche Sohn Christian H*** geboren. Mit seinem Beschluß ON 5 hat das Erstgericht die von Christ... mehr lesen...
Norm: ABGB §779
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt. Entscheidungstexte 8 Ob 657/88 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §779
Rechtssatz: An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach ... mehr lesen...