Norm
ABGB §779Rechtssatz
An die Stelle eines vom Erblasser im Testament zum Nacherben eingesetzten Kindes, das vor dem Erblasser gestorben ist oder mit einem vor dem Tod des Erblassers gelegenen vermutlichen Todestag für tot erklärt worden ist, treten bei Eintritt des Nacherbfalles ( Substitutionsfalles ) vom Erblasser übergangene Abstämmlinge dieses Kindes. Diese Abstämmlinge gelten als Ersatzerben des vorverstorbenen Kindes. Ein erst nach mehr als 302 Tagen nach dem vermutlichen Todestag für tot erklärten Mannes geborenes Kind der Gattin des für tot erklärten Mannes gilt als unehelich, ist daher kein Abstämmling des Mannes und zum Substitutionsnachlaß des Erblassers nach § 779 ABGB nicht erbberechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012887Dokumentnummer
JJR_19590310_OGH0002_0030OB00021_5900000_001