Norm
ABGB §779Rechtssatz
Die Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012889Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0080OB00657_8800000_001