RS OGH 2020/12/18 2Ob198/20m, 2Ob191/20g

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Norm

ABGB §677
ABGB §678
ABGB §779

Rechtssatz

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133432

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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