Entscheidungsgründe: Vojna A***** (im Folgenden Erblasserin genannt) ist am 10. 9. 2000 verstorben. Nach ihrem Tod haben einerseits der Beklagte als ihr Adoptivsohn (Adoptionsvertrag vom 13. 6. 2000) auf Grund des Gesetzes und andererseits der Kläger auf Grund eines „Testamentes" (eh. Schreibens der Erblasserin) vom 17. 8. 2000 unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurden. Im Erbrechtsstreit wurde die Klägerrolle dem nunmehrigen Kläger zu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die ao Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft (NZ 1992, 296; 6 Ob 321/98v; RIS-Justiz RS0012479), wobei die Formvorschriften des § 581 ABGB auch bei... mehr lesen...
Begründung: Der am 22. 12. 1997 verstorbene Erblasser hinterließ zwei fremdhändige Testamente. In demjenigen vom 12. 12. 1995 hatte er eine Kusine sowie drei juristische Personen zu je 1/4 zu Erben seines gesamten Vermögens eingesetzt. Dieses Testament ist vom Erblasser und drei Testamentszeugen unterschrieben (zu ON 9). Mit dem ebenfalls in Maschinschrift geschriebenen, vom Erblasser unterschriebenen Testament vom 14. 12. 1997 hatte er seine Gattin auf den Pflichtteil gesetzt, ... mehr lesen...
Begründung: Zur Verlassenschaft des am 27.8.1990 verstorbenen Georg S***** haben zwei Personen unbedingte Erbserklärungen abgegeben: Alfred S***** (ein Neffe des Erblassers) auf Grund des Gesetzes, Horst K***** (ein Neffe der vorverstorbenen Ehegattin des Erblassers Pauline S*****) auf Grund einer vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Anordnung mit folgendem Wortlaut: "Ich Gefertigter Georg S*****, W*****, Q*****gasse 12, geb. *****, bestätige ... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §582
Rechtssatz: Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §578ABGB §582
Rechtssatz: Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen. Entscheidungstexte 5 Ob 531/91 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §581ABGB §582
Rechtssatz: Die Formvorschrift für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft. Entscheidungstexte 5 Ob 531/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 531/91 EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,29... mehr lesen...