RS OGH 1991/9/17 5Ob531/91 (5Ob532/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1991
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Norm

ABGB §578
ABGB §582

Rechtssatz

Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 531/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 531/91
    EvBl 1992/36 S 166 = NZ 1992,296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012457

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00531_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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