Norm
ABGB §578Rechtssatz
Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012457Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00531_9100000_001