Norm
ABGB §581Rechtssatz
Die Formvorschrift für letztwillige Verfügungen sollen nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012479Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0050OB00531_9100000_003