I. In der Beschwerde vom 14. Jänner 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es einen Jugendamtstermin am 14. Dezember 2007 unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin, DSA T (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), DSA H und Mag. G gegeben habe, bei dem folgende Anordnungen festgelegt wurden: Sollte Fr. F zum Mann zurück gehen, werden Kinder auf einem Krisenpflegeplatz untergebracht. Auch wenn Fr. F die Kinder abholen und ins Frauenhaus bringen sollte, werden die Kinder vorübergehend fremd... mehr lesen...
Rechtssatz: In den Gesetzesmaterialien zu § 215 ABGB in der Fassung BGBl 162/1989 geht der Gesetzgeber unverändert davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger bei der Ergreifung einstweiliger Maßnahmen nach der in Rede stehenden
Norm: nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird. Gegen diese (im Bereich des Zivilrechts als Sachwalter) gesetzten Maßnahmen kann nun das Pflegschaftsgericht angerufen werden; Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens sind nicht möglich. Der Jugendwohlfahrtsträg... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420362/2/Gf/Ka vom 30.05.2004 Rechtssatz: Die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz gehören funktionell zur Gerichtsbarkeit; eine Maßnahmenbeschwerden ist daher unzulässig. mehr lesen...