RS UVS Steiermark 2008/02/13 20.3-4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2008
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Rechtssatz

In den Gesetzesmaterialien zu § 215 ABGB in der Fassung BGBl 162/1989 geht der Gesetzgeber unverändert davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger bei der Ergreifung einstweiliger Maßnahmen nach der in Rede stehenden Norm nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird. Gegen diese (im Bereich des Zivilrechts als Sachwalter) gesetzten Maßnahmen kann nun das Pflegschaftsgericht angerufen werden; Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens sind nicht möglich. Der Jugendwohlfahrtsträger ist nämlich nach dem Gesetz nicht befugt, sich die Ermächtigung zum Tätigwerden als Vertreter des Kindes selbst (mit Mitteln der Hoheitsverwaltung, etwa durch Erlassung eines Bescheides) zu arrogieren. Der erste Satz des § 215 Abs 1 ABGB verpflichtet die Behörde vielmehr, vor einer Maßnahme die gerichtliche Genehmigung dazu einzuholen. Der Umstand, dass der Jugendwohlfahrtsträger bei Gefahr im Verzug kraft Gesetzes "wirksame" Maßnahmen setzen darf, die für einen Zeitraum von acht Tagen den Vorrang vor Obsorgemaßnahmen der Eltern genießen, spricht nicht gegen die Deutung der Maßnahme als eine privatrechtliche, zumal der Jugendwohlfahrtsträger binnen dieser Frist auch in diesem Fall die Entscheidung des Gerichtes einzuholen hat (VfGH 20.6.2007, B881/06-9). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtssprechung angeschlossen (VwSlg 14.326 A/1995). Somit waren die von der Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung getroffenen "Anordnungen", nämlich die Androhung einer Fremdunterbringung der Kinder der Beschwerdeführerin im Falle bestimmten Handlungen, der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen und daher keiner Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67 c AVG zugänglich. Außerdem stellt ein zwar angekündigtes, aber noch nicht existentes Verwaltungshandeln keinen Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt dar (VfSlg 11.801/1988).

Schlagworte
Jugendwohlfahrtsträger einstweilige Maßnahme Gericht Unzulässigkeit Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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