RS UVS Oberösterreich 2003/05/30 VwSen-4200361/5/Gf/Ka

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Veröffentlicht am 30.05.2003
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gleichlautende Entscheidung zu VwSen-420362/2/Gf/Ka vom 30.05.2004 Rechtssatz

Die Aufgaben der Jugendwohlfahrt nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz gehören funktionell zur Gerichtsbarkeit; eine Maßnahmenbeschwerden ist daher unzulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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