Begründung: O***** B***** W*****, geboren am 27. 12. 2006, ist österreichischer und dänischer Staatsangehöriger und das uneheliche Kind des dänischen Antragstellers und der österreichischen Antragsgegnerin. Am 17. 7. 2010 verzog er mit der Antragsgegnerin nach Österreich, wo er nach den Feststellungen der Vorinstanzen den Kindergarten besucht, Freunde gefunden hat und integriert ist; er beherrscht die deutsche Sprache perfekt. Zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Österreich stand ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Liudmila S*****, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger Land Wien, dieser vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Wien 2, Karmelitergasse 9, Mutter Liudmila S*****, vertreten durch den Sachwalter ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin T***** K*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Feldkirch als Verfahrenshelfer, gegen den Antragsgegner T***** K*****, vertreten durch Dr. Arnold T... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen E***** S*****, geboren am 1. September 1998, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter E***** S*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Thiemo M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen den B... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 12. 1989 geborene Nura hat fünf Geschwister im Alter zwischen sechs und zwanzig Jahren. Nach Konflikten mit ihren Eltern - insbesondere mit ihrem Vater - verließ sie den elterlichen Haushalt im April 2005. Danach wurde sie vorübergehend in einer Grazer Kriseneinrichtung betreut. Seit 24. 5. 2005 ist sie in einem burgenländischen Kinderdorf untergebracht und besucht ein Realgymnasium in Wr. Neustadt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. 5. 2005 übertrug das Er... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (EFSlg 82.840 ua). Im Interesse des Kindeswohls ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die erst nach Beschlußfassung ein... mehr lesen...
Begründung: Das pflegebefohlene Kind A***** wohnte früher mit seinen Eltern gemeinsam in *****. Der Vater ist dort Landarzt. 1994 ließen sich die Eltern scheiden. Die Mutter zog mit dem Kind nach L*****, wo sie als ***** arbeitet. Im Scheidungsvergleich hatte sie die Obsorge für das Kind übernommen. Der Vater besuchte das Kind regelmäßig im üblichen Ausmaß. Größere Probleme gab es nicht. Ab dem Sommer 1997 traten erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Juli 1997 hatte der Vater mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §146 Abs3ABGB §176ABGB §177AußStrG 2005 §104
Rechtssatz: Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende
Gründe: dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des ... mehr lesen...