- 4 Ob 1572/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1572/94
- 5 Ob 229/98g
nur: Soll einem Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. (T1)
- 9 Ob 43/99k
Auch
- 1 Ob 172/01b
Beisatz: Die neue Regelung des
§ 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2)
- 5 Ob 36/06i
Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für einen Obsorgewechsel, den ein mündiger Minderjähriger ernstlich wünscht. (T3)
- 1 Ob 248/06m
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. (T4)
- 6 Ob 78/07z
Auch; Beisatz: Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung der Obsorgeregelung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (so schon
1 Ob 248/06m). (T5)
- 8 Ob 85/07v
Beisatz:
§ 146 Abs 3 ABGB enthält nun auch den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T6)
Beis wie T4; Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigenden Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden. (T7)
- 6 Ob 181/09z
Vgl; Bem: Hier: Wunsch des Minderjährigen beim Vater in Österreich zu leben. (T8)
- 6 Ob 7/10p
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen. (T9)
- 7 Ob 182/10f
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9
- 6 Ob 2/11d
Vgl; Beis wie T9
- 3 Ob 66/11v
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9
- 6 Ob 103/11g
Vgl; Beisatz: Hier: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen. (T10); Veröff: SZ 2011/93
- 5 Ob 175/12i
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 175/12i
Auch; nur auch T1; Auch Beis wie T4; Beis wie T9
- 7 Ob 206/12p
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 206/12p
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9
- 3 Ob 38/13d
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 38/13d
Auch
- 7 Ob 53/13i
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 53/13i
Auch
- 7 Ob 63/14m
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 63/14m
Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T11)
- 3 Ob 195/14v
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 195/14v
Auch
- 8 Ob 7/15k
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 7/15k
Vgl auch; Beisatz wie T11 nur: Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein relevantes Kriterium dar. (T12)
- 8 Ob 40/15p
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 40/15p
Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/53
- 8 Ob 81/15t
Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 Ob 81/15t
Auch; Beis wie T9
- 10 Ob 22/16g
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 22/16g
Auch; Beis wie T12
- 1 Ob 46/16w
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 46/16w
Auch
- 9 Ob 39/16z
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 39/16z
Auch
- 10 Ob 53/16s
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 53/16s
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Von einer Einsichts? und Urteilsfähigkeit eines Kindes ist nicht erst ab seinem 12. Lebensjahr auszugehen. (T13)
Beisatz: Hier: Neunjähriges Kind, das seine Meinung nachvollziehbar begründet. (T14)
Beis: Selbst der Wille eines schon 12?jährigen oder gar mündigen Kindes könnte aber umgekehrt keinesfalls das Gericht bei der Entscheidung über die Obsorge binden. (T15)
- 5 Ob 208/17z
Auch
- 5 Ob 10/18h
Auch; Beis wie T9
- 7 Ob 115/18i
- 1 Ob 238/18h
Beis wie T9
- 4 Ob 79/20a
Beis wie T9; Beisatz: Hier (fast) 16-jähriger. (T16)
- 5 Ob 106/20d
Vgl; Beis wie T9
- 4 Ob 110/20k
Beisatz: Hier: vorläufige Entziehung der Obsorge. (T17)
- 1 Ob 15/20t
Beis wie T11
- 5 Ob 97/21g
- 1 Ob 60/22p
Vgl