TE OGH 1999/5/5 9Ob43/99k

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Margot P*****, geboren am 9. Juni 1980, wegen Zuteilung der Obsorge, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Dr. Heidemarie P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. November 1998, GZ 45 R 793/98w-83, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (EFSlg 82.840 ua). Im Interesse des Kindeswohls ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die erst nach Beschlußfassung eingetreten sind. Insoweit gilt das Neuerungsverbot nicht (EFSlg 82.774 f ua).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalles, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (EFSlg 82.840 ua). Im Interesse des Kindeswohls ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die erst nach Beschlußfassung eingetreten sind. Insoweit gilt das Neuerungsverbot nicht (EFSlg 82.774 f ua).

Das Rekursgericht hat sich mit den im Rekurs als Neuerung geltend gemachten Gründen, die angeblich die Abkehr von der der Beschlußfassung erster Instanz zugrundegelegten Zustimmung der Rekurswerberin zur Übertragung der Obsorge an den Kindesvater bewirkt haben, beschäftigt und sie inhaltlich als nicht stichhaltig angesehen. Die pauschale Behauptung der Rekurswerberin, das Rekursgericht hätte die im Rekurs angeführten Gründe nicht geprüft, entspricht daher nicht der Aktenlage.

Mangels entscheidender Relevanz der von der Rekurswerberin vorgebrachten Umstände im Rekurs hielt sich das Rekursgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, daß als wichtiger Grund für einen Obsorgewechsel auch (neben den hier vorliegenden Differenzen mit der Mutter) der ernstliche, nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtete Wille eines mündigen Kindes in Betracht kommt, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden (4 Ob 1572/94; 5 Ob 229/98g). Die sich im Rahmen der Grundsätze dieser Rechtsprechung haltende Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher eine solche im Einzelfall und begründet kein über diesen hinausgehendes Interesse im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG.Mangels entscheidender Relevanz der von der Rekurswerberin vorgebrachten Umstände im Rekurs hielt sich das Rekursgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, daß als wichtiger Grund für einen Obsorgewechsel auch (neben den hier vorliegenden Differenzen mit der Mutter) der ernstliche, nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtete Wille eines mündigen Kindes in Betracht kommt, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden (4 Ob 1572/94; 5 Ob 229/98g). Die sich im Rahmen der Grundsätze dieser Rechtsprechung haltende Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher eine solche im Einzelfall und begründet kein über diesen hinausgehendes Interesse im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.

Soweit im Revisionsrekurs durch die Obsorgeentscheidung bewirkte Änderungen in der Geldunterhaltsverpflichtung geltend gemacht werden, werden damit lediglich Eigeninteressen, nicht aber solche des in Kürze volljährigen Kindes, die der getroffenen Obsorgeentscheidung entgegenstünden, behauptet. Schon nach den eigenen Behauptungen im Rekurs ist der Wunsch der Tochter nach wie vor darauf gerichtet, in der Obsorge des Vaters zu verbleiben. Wie sich die Obsorge und der Aufenthaltsort der Tochter im einzelnen gestalten, begründet kein Argument dafür, daß die getroffene Entscheidung als krasse Fehlbeurteilung anzusehen wäre.

Anmerkung

E53915 09A00439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00043.99K.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_0090OB00043_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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