Art. 2 § 8 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2002 bis 31.12.9999

§ 8. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaftenwird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen GelderErrichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim - Kiefersfelden auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Abs. 2) je nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Formdeutschem Staatsgebiet zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werdenübernehmen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 03.08.1991 bis 11.09.1997

§ 8. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den in § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaftenwird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen GelderErrichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim - Kiefersfelden auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzw. Finanzierungsplanes (Abs. 2) je nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Formdeutschem Staatsgebiet zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werdenübernehmen.

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