Art. 2 § 8 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2002 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.
  3. (4)Absatz 4Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim - Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 03.08.1991 bis 11.09.1997
  1. (2)Absatz 2Die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut sind, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne und bezüglich jener Bundesstraßenteilstrecken, mit deren Erhaltung sie betraut sind, auch Pläne für Erhaltungsmaßnahmen und allfällige Erweiterungsmaßnahmen zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft entsprechend nachzuweisen.
  3. (4)Absatz 4Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, erwachsenden Verpflichtungen in der Form zu erfüllen, daß die entsprechenden Beträge dem Bund (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) über Anforderung überwiesen werden.

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim - Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.

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