Art. 53 EMRK Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 53

DieKeine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, in allen FällenTeils oder einer anderen Vereinbarung, an denen sieder er beteiligt sindist, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richtenfestgelegt sind.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 53

DieKeine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, in allen FällenTeils oder einer anderen Vereinbarung, an denen sieder er beteiligt sindist, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richtenfestgelegt sind.

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