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Artikel 53
DieKeine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, in allen FällenTeils oder einer anderen Vereinbarung, an denen sieder er beteiligt sindist, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richtenfestgelegt sind.
Artikel 53
DieKeine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die Verpflichtung, in allen FällenTeils oder einer anderen Vereinbarung, an denen sieder er beteiligt sindist, sich nach der Entscheidung des Gerichtshofs zu richtenfestgelegt sind.