Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 16.09.2021

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1 Paragraf zu Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aktualisiert


Art. 35 EMRK Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.09.21
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