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(1) IstDas minderjährige Kind hat die Vaterschaft zum Kind festgestelltAnordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und schließen Vaterderen Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und MutterPersönlichkeit des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelichBedacht zu nehmen.
(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.
(1) IstDas minderjährige Kind hat die Vaterschaft zum Kind festgestelltAnordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und schließen Vaterderen Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und MutterPersönlichkeit des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelichBedacht zu nehmen.
(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.