§ 161 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
  2. (2)Absatz 2Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.
Paragraph 161,

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsIst die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
  2. (2)Absatz 2Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
  3. (3)Absatz 3Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach § 163e Abs. 2 oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund eines Anerkenntnisses nach Paragraph 163 e, Absatz 2, oder einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Abstammung vorgesehenen Verfahren ergeht.
Paragraph 161,

Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.