(1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und de... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß Paragraph 25, behandelt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1982,, in der gel... mehr lesen...