(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Apothekerkammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Wahlkreise zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen und der Abteilun... mehr lesen...
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die ... mehr lesen...
(1) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.... mehr lesen...
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Apothekerkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 16/1982, in der geltenden Fassung BGBl. Nr. 306/1991 außer Kraft.(2) Die §§ 2 und 39 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(3) § 3, § 4a samt Über... mehr lesen...