§ 50 ApoG (weggefallen)

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 § 50 ApoGhat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben seit 28.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 28.03.2024
Nach Durchführung der Erhebungen gemäß § 49 § 50 ApoGhat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben seit 28.03.2024 weggefallen.

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